maßgebliche Schwellenwert von 9 .000 kg /d wird damit nicht erreicht .Nach Nr . 1 c, II . Teil der anlage II zum Bayerischen Wassergesetz ist eine umweltverträglichkeitsprüfung zwar auch dann durchzuführen, wenn durch die änderung der Schwellenwert erstmals erreicht wird . gemäß Nr . 1 c Satz 3 bleibt jedoch der Bestand im zeitpunkt der einführung der umweltverträglichkeitsprüfung unberücksichtigt . Das ent-spricht dem Bestandsschutz rechtmäßig errichteter und be-triebener anlagen . Die gefahr einer unbegrenzten erhö-hung der Kapazität besteht indes nicht, weil für die frage, ob für eine änderung eine umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, nur der Bestand im zeitpunkt der einfüh-rung der umweltverträglichkeitsprüfung unberücksichtigt bleibt .Die errichtung und der Betrieb oder die änderung von abwasseranlagen, die den Schwellenwert nicht erreichen, bedürfen als solche keiner behördlichen zulassung (art . 41e BayWg, § 18b WHg) . Der verfahrensgegenständliche faulbehälter samt seinen Nebenanlagen ist aber gemäß art . 87 abs . 1 Nr . 3 BayBO baugenehmigungspf l ichtig, weil er mit einem Volumen von 7 .000 m³ eine oberirdische (bauliche) anlage mit einem umbauten Raum von mehr als 100 m³ darstellt .es besteht auch keine pf l icht zur Durchführung einer umweltverträglichkeitsprüfung und damit eines was-serrechtlichen planfeststellungsverfahrens im einzelfall gemäß § 3c Satz 1 uVpg i . V . m . Nr . 13 .1 .2 .1 I . Teil der anlage II zum Bayerischen Wassergesetz, weil nachteilige umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind . Lärmin-tensive anlagenteile liegen unterirdisch, die prozesse der Schlammfaulung fi nden in geschlossenen Behältern und Rohrleitungen statt .Das verfahrensgegenständliche Vorhaben bedarf darüber hinaus keiner immissionsschutzrechtlichen genehmigung .Bei dem faulbehälter zusammen mit der gasfackel han-delt es sich nicht um eine einrichtung zur Beseitigung unter anderem von gasförmigen Stof f en gemäß § 1 abs . 1 der 4 . BImSchV und Nr . 8 .1 a Spalte 1 des anhangs zur 4 . BImSchV . Das beim Betrieb des faulbehälters anfallende gas wird der in der Hauptkläranlage der antragsgegnerin bereits vorhandenen energiegewinnungsanlage zugeführt . Die gasfackel dient daher als Noteinrichtung zur Verbren-nung überschüssigen faulgases im falle einer Störung dieser energiegewinnungsanlage . Die fackel selbst ist daher nach Nr . 8 .1 a Spalte 2 des anhangs zur 4 . BImSchV als Not-fackel im vereinfachten Verfahren genehmigungspf l ichtig (vgl . VgH München vom 29 . 5 . 1998, NVwz 1998, 1191; Hansmann in Landmann /Rohmer, umweltrecht, Rdnr . 1 zu Nr . 8 .1 anhang zur 4 . BImSchV) und mit Bescheid vom 18 . 12 . 2006 auch immissionsschutzrechtlich genehmigt . Dass die gasfackel im Bauantrag und auch in der Bauge-nehmigung vom 21 . Juli 2006 im Rahmen der Bezeich-nung des Vorhabens genannt ist, macht das Vorhaben nicht entgegen § 4 abs . 1 Satz 2 BImSchg i . V . m . Nr . 8 .1 a Spalte 1 des anhangs zur 4 . BImSchV aus immissionsschutzrecht-licher Sicht genehmigungspf l ichtig .Der faulbehälter mit seinen Nebenanlagen ist darüber hinaus nicht gemäß Nr . 1 .4 Spalte 2 des anhangs zur 4 . BImSchV als Verbrennungsmotoranlage genehmigungs-pf l ichtig . eine Verbrennungsmotoranlage ist weder Teil der zur genehmigung gestellten anlage noch ist sie ihrerseits Nebenanlage oder Teil einer Verbrennungsmotoranlage . Inwieweit die in der Kläranlage vorhandene energiege-winnungsanlage immissionsschutzrechtlich genehmigt ist, kann im Hinblick auf die hier in frage stehende Baugeneh-migung dahinstehen .Das Vorhaben ist schließlich auch nicht gemäß Nr . 8 .6 des anhangs zur 4 . BImSchV als anlage zur biologischen Behandlung von abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und abfallgesetzes (KrW- /abfg) anwendung fi nden, immissionsschutzrechtlich genehmi-gungspf l ichtig . gemäß § 2 abs . 1 Nr . 6 KrW- /abfg ist dieses gesetz nicht auf Stof f e anwendbar, die sich inner-halb von abwasseranlagen bef i nden . Dies gilt auch für Klärschlamm bis zu dem zeitpunkt, in dem er entwässert zur weiteren entsorgung aus der abwasseranlage ausge-schieden wird (§ 18a abs . 1 Satz 3 WHg) . Die ausfaulung des Klärschlamms liegt technisch gesehen noch vor dessen endgültiger entwässerung . In diesem Stadium bef i ndet er sich daher immer noch im funktionssystem der abwasser-anlage .Die angefochtene Baugenehmigung verletzt auch im übrigen keine subjektiven Rechte der antragsteller . Bei der erteilung einer Baugenehmigung sind anders als bei planungsrechtlichen entscheidungen alternativen nicht zu prüfen . eine abwägende entscheidung der antragsgegne-rin, weiterhin eine herkömmliche Kläranlage unter Nut-zung des ebenfalls auf herkömmliche Weise funktionie-renden Bestandes zu betreiben und von einem zumindest in der in frage stehenden größenordnung nicht erprobten alternativen System abstand zu nehmen, wäre im übrigen nicht zu beanstanden .Nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts sind nicht verletzt . Das Vorhaben bef i ndet sich außerhalb des geltungsbereichs eines qualif i zierten Bebauungsplans . Inwieweit hier nachbarschützende Normen des Baupla-nungsrechts verletzt sein könnten, ist weder ersichtlich noch vorgetragen .Das Rücksichtnahmegebot ist of f ensichtlich nicht ver-letzt . geräuschintensive anlagenteile sind unterirdisch und verursachen keine Lärmemissionen . geruchsemissionen sind ausgeschlossen, da die prozesse der Schlammfaulung in geschlossenen Behältern und Rohrleitungen stattf i nden . Substantiierte einwendungen gegen diese Sicht haben die antragsteller nicht vorgetragen . Im übrigen erscheint eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots schon aufgrund der entfernung des Bauvorhabens von den grundstücken der antragsteller ausgeschlossen .…DOI: 10.1007 /s10357-007-1339-2Lärm auf einer Freizeitf l ächeBImSchG §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1; BGB §§ 1004, 906 analogLärmwirkungen die von einer sog. „Multifunktions-f l äche“ ausgehen, können dann abgewehrt werden (öf-fentlich-rechtlicher Störungsabwehranspruch, analog §§ 1004, 906 BGB), wenn sie nach den Maßstäben der §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 BImSchG unzumutbar sind.(Nichtamtlicher Leitsatz)OVG Schleswig, Beschluss vom 19. 3. 2007 – 1 MB 3 /07 –Das grundstück der antragsteller liegt in einem „Mischge-biet“ . Sie erstreben im Wege der einstweiligen anordnung die zeitliche Nutzungsbeschränkungen einer, von ihrem Wohnhaus 30 m entfernten sog . „Multifunktionsf l äche“ .Aus den Gründen:Die Beschwerde ist zulässig; … und auch begründet . Die antragsteller können die begehrte einstweilige an-ordnung beanspruchen .auszugehen ist – zunächst – davon, dass die von der an-tragsgegnerin bereitgestellte freizeitf l äche nicht, wie es die antragsteller in ihrem antrag formulieren, (nur) als Bas-ketballspielfeld, sondern als „Multifunktionsf l äche“ für das Ballspiel und Begegnungen (insbesondere) von Jugendlichen gewidmet ist … . Die antragsgegnerin muss sich demnach nicht nur die vom „normalen“ Ballspiel ausgehenden, son-dern auch diejenigen Wirkungen auf die Nachbarschaft zurechnen lassen, die mit der auf der freizeitf l äche verbun-denen Begegnung von Jugendlichen verbunden sind .Rechtsprechung 624 Natur und Recht (2007) 29:123¶¶¶ TS-a624–626